Als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) informiert der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) im Juli über das aktuelle Insolvenzgeschehen und den zu erwartenden Beitragssatz für 2023. Der Beitrag im Jahr 2022 lag bei 1,8 ‰ und aktuell geht der PSV davon aus, dass er im Jahr 2023 im Bereich von 2,0 ‰ und somit weiterhin im Mittel der letzten zehn Jahre liegen wird.

Zum 1. Januar 2023 sind neue Rechengrößen in der Sozialversicherung in Kraft getreteten. Damit werden die erwarteten Änderungen aus dem Referentenentwurf des BMAS aus September 2022 umgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steigt um 250 € im Monat auf 7.300 € bzw. 87.600 € im Jahr.

Als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) informiert der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) im Juli über das aktuelle Insolvenzgeschehen und den zu erwartenden Beitragssatz für 2022. Der Beitrag im Jahr 2021 lag bei 0,6 ‰ und aktuell geht der PSV davon aus, dass er in 2022 höher ausfallen wird, aber sein langjähriges Mittel von 2,7 ‰ nicht überschreiten werde.

Seit der zweiten Jahreshälfte 2021 ist die Inflation zurückgekehrt. Im Dezember war ein Preisanstieg von 5,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat zu verzeichnen. Die Verbraucher spüren den Preisanstieg insbesondere bei den Energiekosten. Auch Unternehmen sind von der steigenden Inflation betroffen. Aus der Inflation können sich auch Mehrbelastungen in der betrieblichen Altersversorgung ergeben.

Ein weiteres von der Corona-Pandemie geprägtes Jahr geht zu Ende. Es sind noch wenige Tage bis zu dem für die allermeisten Unternehmen maßgeblichen Bilanzstichtag des 31.12. Dann werden die Bücher geschlossen und das Geschäft beginnt von vorne. Die Unsicherheit bringende Pandemie hingegen dauert wohl noch eine Weile an. Wir werfen einen Blick zurück auf das bAV-Jahr 2021

Am 06.12.2021 ist die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung vom 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit werden die erwarteten Änderungen der Rechengrößen aus dem Entwurf des BMAS aus September zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sinkt wie angekündigt um 50 € im Monat auf 7.050 € bzw. 84.600 € im Jahr.

Die Finanzverhaltung hat das BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ im Herbst erneut aktualisiert. Die neue Fassung des BMF-Schreiben vom 12.08.2021 ersetzt die vorigen BMF-Schreiben vom 06.12.2017 und vom 08.08.2019. Vier der zahlreichen Änderungen mit  besonderer Praxisbedeutung  stellen wir nachfolgend vor.

Der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG), hat am 10. November bekanntgeben, den Beitragssatz für das Jahr 2021 auf 0,6 Promille festzusetzen. Damit liegt man deutlich unterhalb der im Sommer unter dem Eindruck der anhaltenden Corona-Pandemie erstellten Prognose, die von einem Beitragssatz von 2,8 Promille ausging.

Am 20. September 2021 hat das Bundeskabinett wie in jedem Jahr den Referentenentwurf „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022“ des BMAS beschlossen. Doch dieses Jahr wurde der Kabinettsbeschluss mit Spannung erwartet. Schließlich enthielt der Entwurf die Senkung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Das gab es seit 1957 nicht mehr.

Gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG sind die Arbeitgeber verpflichtet, für Entgeltumwandlungen ihrer Mitarbeiter:innen zu Gunsten einer Direktversicherung einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds ‒ die sogenannten versicherungsförmigen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung ‒ einen Zuschuss zu leisten.

Die Zuschusspflicht ist rechtlich verbindlich und kann nur durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen oder geändert werden.