Mit Spannung dürfen zwei Entscheidungen des EuGH auf Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) erwartet werden, die sich auf die gesetzliche Insolvenzsicherung auswirken könnten. Eine Haftungserweiterung für den PSVaG durch ein Gerichtsurteil steht dabei nicht zu Debatte, wohl aber eine Staatshaftung, die den Gesetzgeber auf den Plan rufen könnte.
Die Vorlagefragen betreffen das durch europäische Richtlinien geforderte Schutzniveau für Arbeitnehmer bei Betriebsübergang bzw. Insolvenz des Arbeitgebers. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Interessen der Arbeitnehmer im Fall eines Betriebsübergangs oder bei Insolvenz in Bezug auf ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausreichend gewahrt sind, indem die Mitgliedstaaten die „notwendigen Maßnahmen“ treffen. Konkret stellt sich das Bundesarbeitsgericht in zwei Verfahren die Frage, ob das nationale Recht in Gestalt der Bestimmungen über den gesetzlichen Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung diesem Auftrag gerecht wird.
Sicherung bei Insolvenz noch verfallbarer Anwartschaftsteile
Mit dem Vorlagebeschluss (EuGH) vom 16.10.2018, 3 AZR 878/16 (A), möchte das BAG wissen, ob es im Einklang mit den europäischen Richtlinien steht, dass der PSVaG eine auf der Betriebszugehörigkeit vor der Insolvenz beruhende, noch verfallbare Anwartschaft nicht absichert. Bei Eintritt der Insolvenz hatte der Arbeitnehmer noch keine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, sodass keine Absicherung über den PSVaG erfolgte. Das Arbeitsverhältnis bestand jedoch fort und ging infolge eines Betriebsübergangs auf den Folgearbeitgeber über. Die Zusage blieb bestehen und der Arbeitnehmer erreichte die Unverfallbarkeitsfristen. Nach deutschem Recht haftet der Folgearbeitgeber hier jedoch nur für die Teile der Anwartschaft, die nach der Insolvenz erdient wurden. Der Teilanspruch des Arbeitnehmers aus der Betriebszugehörigkeit bis zur Insolvenz ist (bis auf die Insolvenzquote) praktisch wertlos. Das Bundesarbeitsgericht fragt den EuGH, ob diese Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts mit den Richtlinien im Einklang steht oder der Gesetzgeber einen weitergehenden Schutz vorsehen muss.
Insolvenzsicherung der Einstandspflicht des Arbeitgebers
Der zweite Sachverhalt (Vorlagebeschluss (EuGH) vom 20.02.2018, 3 AZR 142/16 (A); Rechtssache C-168/18) betrifft die fehlende Insolvenzsicherung nach deutschem Recht für die Zahlungen aufgrund der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. In dem Fall hatte ein Arbeitgeber die Leistungskürzungen einer Pensionskasse durch eigene Zahlungen ausgeglichen und war später insolvent geworden. Das Betriebsrentengesetz sieht keinen gesetzlichen Insolvenzschutz in dieser Konstellation vor, denn in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichtes handelt es sich bei den Arbeitgeberzahlungen aufgrund der Einstandspflicht nicht um eine insolvenzgesicherte Direktzusage.
Wenn der EuGH die Regelungen zum Insolvenzschutz für die betriebliche Altersversorgung in den genannten Konstellationen für unzureichend hält, könnte der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen sein und möglicherweise die Sicherungsaufgaben des PSVaG oder einer anderen Sicherungseinrichtung ausweiten, ggf. mit entsprechenden Auswirkungen auf den Insolvenzsicherungsbeitrag der Arbeitgeber.