Der Basiszins bleibt weiter unverändert. Seit Juli 2016 beträgt der halbjährlich von der Deutschen Bundesbank berechnete und bekanntgegebene Basiszinssatz -0,88 %. Mit Hilfe des Basiszinssatzes wird auch der gesetzliche Verzugszins gemäß § 288 BGB bestimmt. Damit ist er indirekt auch für den Zeitpunkt der Auszahlung von Betriebsrenten relevant.

Basiszins und gesetzlicher Verzugszins ab 1. Juli 2019

Die Deutsche Bundesbank bestätigte den Basiszins zum 01.07.2019 in seiner Höhe von -0,88 %. Der gesetzliche Verzugszins bezieht sich unmittelbar auf diese Größe. Denn: Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, liegt der Verzugszins bei 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Sind nur Unternehmer beteiligt, werden seit dem 29.07.2014 anstatt zuvor 8 %-Punkten nun 9 %-Punkte auf den Basiszins addiert (Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014, BGBl. I, 1218).

Für Renten der betrieblichen Altersversorgung ist der Auszahlungszeitpunkt in der Regel in der Versorgungsordnung definiert. Erfolgt die Auszahlung verspätet, können auch hier Verzugszinsen geschuldet sein. Das gilt allerdings nicht für Beträge, die aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung der Anpassungsentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nach­gezahlt werden müssen. Für diese Beträge kommt eine Verzinsung erst ab Rechtskraft der Gerichtsentscheidung in Frage (ständige Recht­sprechung des Bundesarbeitsgerichtes, vgl. Urteil vom 15.04.2014, 3 AZR 114/12).

 

Diesen Artikel als PDF herunterladen: