Das Jahr 2020 neigt sich großen Schrittes dem Ende entgegen und das all überragende Thema war und bleibt natürlich die Corona-Pandemie. So sehr, dass manches Thema der betrieblichen Altersvorsorge von Politik und Gesetzgebung gänzlich in Vergessenheit geraten sein mag, und wieder andere Themen nicht die Reichweite entfalten konnten, die sie verdient hätten. Doch was ist geschehen? Wir werfen einen Blick zurück.

Worauf wir immer noch warten

Das Jahr 2020 brachte weiterhin kein höchstrichterliches Urteil zur Verfassungskonformität des § 6a EStG, also des steuerlichen Diskontierungszinssatzes für Pensionsrückstellungen von festgeschriebenen 6 %. Wir warten auch weiter auf ein echtes Sozialpartnermodell – einer zwischen den Tarifparteien vereinbarten reinen Beitragszusage ohne Beitragsgarantie und Arbeitgeberhaftung mit vergleichsweise freien Kapitalanlagemöglichkeiten, welches mit viel Tamtam 2018 mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ermöglicht werden sollte.

 

Doch was ist geschehen im Jahr 2020? Das bAV-Jahr in der Rückschau:

 

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

Ab 2022 unterliegt ein weiterer Durchführungsweg der bAV dem gesetzlichen Insolvenzschutz, und zwar die regulierten Pensionskassen. Dies sind Pensionskassen, die in ihrem Leistungsplan von dem gesetzlichen Höchstrechnungszins der Lebensversicherer (derzeit 0,9 %, weitere Absenkung in 2021 erwartet) abweichen können und im Gegenzug von der BaFin enger beaufsichtigt werden. Sie unterliegen nicht dem Insolvenzmechanismus der Lebensversicherung „Protektor“. Die Ausweitung des Insolvenzschutzes auf diese Pensionskassen ist insb. eine Reaktion darauf, dass bereits zahlreiche dieser Kassen ihre versprochenen Leistungen auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten senken mussten. Der Arbeitgeber musste im Zuge der arbeitsrechtlichen Einstandspflicht für die Differenz aufkommen. Fiel jedoch auch der Arbeitgeber aus, waren die Zusagen nicht geschützt, da sie in der Vergangenheit nicht dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterlagen. Apropos PSV, dieser gab jüngst seinen Beitragssatz für die Sicherung von Anwartschaften und laufenden Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge für 2020 bekannt: Trotz oder wegen der Corona-Pandemie beträgt dieser (nur?) 4,2 Promille.

 

Freibetrag für Versorgungsbezüge

Anfang des Jahres durften sich knapp 4 Mio. Bezieher*Innen von Versorgungsbezügen über eine Gesetzesänderung freuen, die die Abgabenlast auf ihre Betriebsrenten senkt. Die bisherige Freigrenze von Versorgungsbezügen – also der Betrag, bis zu dem auf eine Betriebsrente keine Sozialversicherungsbeiträge fällig sind, wurde in einen Freibetrag umgewandelt. Hat der Versorgungsbezug in der Vergangenheit die Freigrenze überschritten, wurde er in vollem Umfang beitragspflichtig. Seit Beginn des Jahres 2020 ist nur noch der 159,25 € überschreitende Teil abgabenpflichtig in der Krankenversicherung. An der Umsetzung haperte es zu Jahresbeginn zwar noch, seit Oktober gilt jedoch die neue Verfahrensbeschreibung des GKV und das neue Meldesystem wurde freigeben. Nun soll es sogar für Mehrfachbezieher*Innen funktionieren (tut es aber noch nicht flächendeckend). Eventuell zu viel erhobene Beiträge werden mit späteren Abrechnungen erstattet.

 

Paukenschlag im Versorgungsausgleich

Gleich zwei Neuerungen brachte die ohnehin schon komplexe Rechtsprechung  zum Versorgungsausgleich. (1) Im Frühsommer des Jahres urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass der externe Versorgungsausgleich verfassungskonform ist. Diese Frage kam auf, nachdem die Vorinstanz dies in Frage stellte. Im Falle der Scheidung von Eheleuten kann das Anrecht des Ausgleichsberechtigten auf eine betriebliche Altersversorgung  damit – wie bekannt – auch auf einen externen Versorgungsträger übertragen werden. Verfassungskonformität sieht das BVerfG dann gewährleistet, wenn die Transferverluste grundsätzlich 10 % des Ausgleichswerts nicht überschreiten. In der Praxis ist dies nicht ohne einige Mühe festzustellen und kann teils zu unerwünschten Ergebnissen führen, wie unsere bAV-Info vom 2. Juni zeigt. Die externe Teilung, von der Praxis aus administrativen Gründen meist favorisiert, verliert jedoch an Attraktivität.

(2) Für Gesellschafter-Geschäftsführer*Innen (GGF) gelten naturgemäß andere Spielregeln, als für gewöhnliche Beschäftigte. Von nun an betrifft dies auch die Scheidung der Ehe. Der BGH beschloss am  15. Juli 2020 (XII ZB 363/19), dass die Teilung von Anrechten der bAV im Rahmen des Versorgungsausgleichs für GGF auf Rentenbasis zu geschehen hat, so lange auch das Anrecht des GGF auf eine Rente lautet. Das Wahlrecht, eine künftige Versorgung auf Renten oder Kapitalbasis zu teilen, entfalle dann. Versicherungsmathematisch bedeutet die Teilung auf Rentenbasis, dass die Biometrie des/der Ausgleichsberechtigten nicht in die Teilung einfließt. Eine Beispielrente von 500 € p.M. würde in zwei Teile zu 250 € für den/die Ausgleichsberechtigte und den/die Ausgleichspflichtige geteilt. Dass die Kapitalwerte dieser Renten versicherungsmathematisch nicht gleich hoch sind, ist jedem bAV-Kundigen auf den ersten Blick klar. Ein bisher undenkbares Novum in der bAV.

 

Der Zins

Unser Berufsstand gibt es vor, sodass wir gar nicht anders können: Zu guter Letzt müssen wir natürlich ein Wort über den Zins zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen verlieren. Zum 31.12.2020 schätzen wir den Zins nach § 253 Abs. 2 HGB auf 2,30 % (10 Jahres-Durchschnitt) für eine Restlaufzeit von 15 Jahren. Zu Ende November hat die Deutsche Bundesbank ihn mit 2,34 % angegeben. Zum 31.12.2019 betrug er übrigens 2,71 %. Wir befinden uns also weiter im Sinkflug; zu Lasten des steigenden Bilanzausweises der Rückstellungen. Das veranlasste im Oktober das Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. (IVS) gemeinsam mit dem BDA ein „Zins-Moratorium“ vom Gesetzgeber zu verlangen, und den Zins bis Ende 2022 auf den Stand von 2019 einzufrieren. Geschehen ist dies (bisher) nicht.

 

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Wir sind gespannt, was das neue Jahr für uns bereit hält und unterstützen Sie natürlich weiter gern mit professionellem Rat und Tat im Recht und der Bewertung der bAV und darüber hinaus.

Das Team der PBG wünscht Ihnen ein frohes Fest, besinnliche Feiertage
und einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr 2021!

 

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