Im Januar stand die erste Lohn- und Gehaltsabrechnung des Jahres 2020 an. Neben den aktiven Beschäftigten rechnen viele Unternehmen auch die Versorgungsbezüge ihrer ehemaligen Mitarbeiter – ihrer Betriebsrentner – ab. Zur Entlastung der Betriebsrentner wurde die bisherige Freigrenze von Versorgungsbezügen von 155,75 €  zum 01.01.2020 in einen Freibetrag von nunmehr 159,25 € umgewandelt. Doch die Umsetzung lässt teils noch auf sich warten.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 2020

Zum Jahreswechsel änderten sich bereits turnusgemäß einige Rechengrößen in der Sozialversicherung. Den steigenden Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und der Krankenversicherung von nunmehr 82.800 € (West) bzw. 54.450 € steht ein höherer Grundfreibetrag in der Besteuerung gegenüber, sodass ceteris paribus Arbeitnehmer gegenüber dem Vorjahr mehr Netto vom Brutto erhalten. Begünstigt wird der Effekt zusätzlich durch eine bis Ende 2022 befristete Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 2,5 % auf 2,4 %. Darüber hinaus sind die Beiträge zur Sozialversicherung konstant geblieben. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt weiter 14,6 %. (Die wichtigsten Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 finden Sie hier.)

Neuer Freibetrag für Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

Ausgeschiedene Arbeitnehmer, die von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer einen Versorgungsbezug erhalten, profitieren außerdem von dem neu eingeführten Freibetrag. Die bisherige Freigrenze von Versorgungsbezügen – also der Betrag, bis zu dem auf eine Betriebsrente keine Sozialversicherungsbeiträge fällig sind (in 2019 waren dies 155,75 €) – wurde in einen Freibetrag umgewandelt. Hat der Versorgungsbezug (die Betriebsrente) bisher diesen Betrag überschritten, wurde er in vollem Umfang beitragspflichtig. Mit Beginn dieses Jahres ist nur noch der 159,25 € überschreitende Teil abgabenpflichtig in der Krankenversicherung. Erhalten Sie Versorgungsbezüge über beispielsweise 200 € monatlich, fällt darauf der allgemeine Beitragssatz zzgl. der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,1 %) auf die Differenz zum Freibetrag in Höhe von 40,75 € an. Daraus ergeben sich Beiträge in Höhe von insgesamt 6,40 € gegenüber 31,40 € vor der Gesetzesänderung. Laut dem BMAS werden damit knapp 4 Mio. Betriebsrentner entlastet. In der Pflegeversicherung bleibt die Regelung als Freigrenze übrigens bestehen. An dieser Stelle seien Beitragsausfälle nicht zu verkraften.

Umsetzung kann sich verzögern – Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet

Jedoch: Die Änderung wurde von der großen Koalition so kurzfristig beschlossen, dass die Zahlstellen und Krankenkassen die pünktliche Umsetzung im Januar 2020 nicht garantieren konnten. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) rechnet mit einer vollständigen Umsetzung erst ab Mitte des Jahres. Insbesondere für Mehrfachbezieher gebe es noch keine klare Regelung, auf welchen Versorgungsbezug der Freibetrag Anwendung findet und wie die Kommunikation darüber mit den Zahlstellen stattfinden kann. Zu viel entrichtete Beiträge sollen mit späteren Abrechnungen erstattet werden.

 

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