Der am Sonntagabend erzielte Kompromiss zwischen CDU und SPD beschränkt sich nicht nur auf die Einigung bei der Grundrente, sondern beinhaltet weitere Änderungen im Sozialversicherungsrecht und der betrieblichen Altersversorgung. Insb. die geplante Umwandlung der bestehenden Freigrenze zu einem Freibetrag bei der Sozialversicherungspflicht von Betriebsrentenzahlungen ist zu begrüßen und erfuhr medial wenig Echo.


Weitere Regelungen des Sozialversicherungsrecht und auch betriebliche Altersvorsorge erfahren Änderungen

 

Die Grundrente soll ab 2021 jeder erhalten, der 35 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann. Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten werden angerechnet. Beabsichtigt ist die Einrichtung einer Gleitzone für Versicherte, die weniger als 35 Beitragsjahre aufweisen, oder den Einkommensfreibetrag von 1.250 € (Alleinstehende) bzw. 1.950 € (Paare) nicht überschreiten.

Statt einer strengen Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar bei dem Anspruch auf das Arbeitslosengeld II („Hartz 4“) soll es eine umfassende Einkommensprüfung geben, bei der Vermögen allerdings außer Betracht bleibt.

 

Beitragspflicht von Betriebsrenten

Die bisher geltende Freigrenze, wonach Betriebsrenten erst dann beitragspflichtig sind, wenn die Höhe der Betriebsrente gemäß § 226 Abs. 2 SGB VI ein Zwanzigstel der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV übersteigt (derzeit 155,75 € monatlich), soll in einen Freibetrag umgewandelt werden. Übersteigt die Betriebsrente diesen Betrag, müsste künftig nicht mehr die volle Betriebsrente verbeitragt werden, sondern nur noch der über den Freibetrag von 155,75 € hinausgehende Teil. Insbesondere bei der Anpassung von Betriebsrenten hat die bisherige Regelung als Freigrenze häufig zu ungewünschten Ergebnissen geführt.

 

Arbeitgeber-Förderbetrag gemäß § 100 EStG

Der Förderbetrag eines Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern (Monatseinkommen bis zu 2.200 € brutto), der 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Einzug ins Gesetz erhielt,  soll auf 288 € p. a. verdoppelt werden.

Gefördert werden seit 2018 neue oder neu erhöhte Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung für o.g. Personenkreis mit 30 % der Beitragssumme in Form einer Lohnsteuererstattung, max. 144 € im Jahr. Ob mit der geplanten Änderung auch die Förderquote (30 %) angehoben wird, oder die relative Förderung beibehalten wird, aber der Deckelbetrag steigt, ist aus den Meldungen bisher nicht ersichtlich.

 

Mitarbeiterbeteiligungen

Der steuerfreie Beiträge von Kapitalbeteiligungen der Mitarbeiter am Unternehmen soll von 360 € auf 720 € p. a. verdoppelt werden.

 

Senkung des Arbeitslosenbeitrags

Befristet bis 2021 soll der Arbeitslosenbeitrag auf 2,4 % gesenkt werden.

 

Die Präsidien von CDU und CSU haben dem  Sozialpaket bereits zugestimmt. Die Zustimmung der Fraktionen wird am heutigen Dienstag erwartet. Wann der Zustimmungsprozess abgeschlossen ist, und wann die Änderungen im Einzelnen in Kraft treten, bleibt abzuwarten.

 

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