Im Juli vergangenen Jahres wurden neue Richttafeln zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen veröffentlicht (RT 2018 G, überarbeitet im Oktober 2018). Für den Übergang auf neue Rechengrundlagen verlangt das Einkommensteuergesetz (§ 6a Abs. 4 Satz 2 EStG), dass ein sich daraus ergebender Unterschiedsbetrag auf mindestens drei Wirtschaftsjahre zu verteilen ist, sich also nicht sofort und in vollem Umfang auf die Höhe der Pensionsrückstellung auswirken darf. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Regelung nun in einem Fall.

Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz – BFH-Beschluss vom 13.02.2019 zur Behandlung von Neuzusagen beim Übergang auf neue Sterbetafeln

Es stellt sich die Frage, wie mit Versorgungszusagen zu verfahren ist, die im Jahr der Umstellung auf neue Rechengrundlagen erstmals erteilt wurden. Mangels Bilanzierung zum vorangegangenen Stichtag lässt sich kein Unterschiedsbetrag ermitteln, der auf der Anwendung neuer Rechengrundlagen beruhte.

Die Finanzverwaltung vertritt bisher in den BMF-Schreiben zur Anwendung neuer Richttafeln (vgl. BMF-Schreiben vom 16.12.2005 zum Übergang von RT 1998 zu RT 2005 G und aktuelles BMF-Schreiben vom 19.10.2018 zum Übergang auf RT 2018 G) die Auffassung, dass auch bei im Jahr des Übergangs neu erteilten Zusagen ein Unterschiedsbetrag ermittelt und verteilt werden muss.

Dem hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 13.02.2019, XI R 34/16, zumindest für den alten Übergang auf die Sterbetafeln 2005 G, eine Absage erteilt. Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt aus 2005 zugrunde, er betrifft also die Umstellung von den Richttafeln 1998 zu den Richttafeln 2005 G. Der BFH stellt im Ergebnis fest, dass, wenn erstmalig eine Pensionsrückstellung gebildet wird, es keinen Unterschiedsbetrag geben kann, der zu verteilen wäre.

Aufgrund des vergleichbaren Sachverhalts bei der aktuellen Umstellung auf die Richttafeln 2018 G sollte dies auch für die Fälle der erstmaligen Erteilung einer Versorgungszusage in 2018 gelten. Zwar regelt das aktuelle BMF-Schreiben:

„Die Verteilungsregelung gilt auch für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden; das insoweit beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Aktenzeichen XI R 34/16) bleibt abzuwarten.“ (BMF-Schreiben vom 19.10.2018, IV C 6 – S 2176/07/10004 :001, Rn. 5)

Der Hinweis deutet aber darauf hin, dass die Finanzverwaltung dem BFH folgen und ihre Meinung ändern könnte. Zum angesprochenen Verfahren vor dem BFH war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch keine Entscheidung ergangen.

 

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