Der Basiszins bleibt weiter unverändert. Seit Juli 2016 beträgt der halbjährlich von der Deutschen Bundesbank berechnete und bekanntgegebene Basiszinssatz - 0,88 %. Mit Hilfe des Basiszinssatzes wird auch der gesetzliche Verzugszins gemäß § 288 BGB bestimmt.
Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, liegt der Verzugszins bei 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Sind nur Unternehmer beteiligt, werden seit dem 29.07.2014 anstatt zuvor 8 %-Punkten nun 9 %-Punkte addiert (Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014, BGBl. I, 1218).
Für Renten der betrieblichen Altersversorgung ist der Auszahlungszeitpunkt in der Regel in der Versorgungsordnung definiert. Erfolgt die Auszahlung verspätet, können auch hier Verzugszinsen geschuldet sein. Darüber hinaus halten einige Landesarbeitsgerichte* die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) auch für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für anwendbar. Das gilt allerdings nicht für Beträge, die aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung der Anpassungsentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nachgezahlt werden müssen. Für diese Beträge kommt eine Verzinsung erst ab Rechtskraft der Gerichtsentscheidung in Frage (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, vgl. Urteil vom 15.04.2014, 3 AZR 114/12).
Die Grafik zeigt die Entwicklung des Basiszinssatzes und des gesetzlichen Verzugszinses in den zurückliegenden Jahren. Seit 2013 ist der Basiszins negativ, sodass der Verzugszins bei Verbrauchergeschäften unter 5 % liegt.
Diesen Artikel als PDF herunterladen: