BMF-Schreiben vom 19.10.2018 – IV C 6 – S 2176/10004 - Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG
Bekanntermaßen wurden für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen überraschend Ende Juli neue Sterbetafeln (Heubeck-Richttafeln 2018 G – siehe PBG-Info vom 27.07.2018) veröffentlicht. Noch überraschender wurden sie Ende September wieder zurückgenommen und dann überarbeitet, Anfang Oktober erneut veröffentlicht.
Nachdem sich die damit verbundene Verwirrung gelegt hat, ist nun auch das für die steuerlichen Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG relevante BMF-Schreiben mit Datum vom 19.10.2018 erschienen.
Glücklicherweise hat es hier nun keine weiteren Überraschungen gegeben. Wie schon vermutet hatten,
- werden die Heubeck-Richttafeln 2018 G anerkannt.
- gibt es ein Wahlrecht für die Stichtage vom 31.07.2018 bis 31.05.2019
- muss der bei der erstmaligen Anwendung festgestellte Unterschiedsbetrag auf 3 Jahre verteilt werden.
- gilt die Verteilung für alle Verpflichtungen, die nach den Grundsätzen des § 6a EStG bewertet werden, also insbesondere Pensionsverpflichtungen, Sterbegelder und Vorruhestandsleistungen, nicht aber Jubiläumszahlungen und Altersteilzeitverpflichtungen
- muss bei einem Mitarbeiterwechsel – sei es per § 613a BGB oder § 5 Abs. 7 S. 2 EStG (mit Übertragung von Vermögenswerten) die Drittelung weiterhin berücksichtigt werden
Im Ergebnis bedeutet dies eine zwingende Doppelberechnung der steuerlichen Rückstellung zum nächsten Stichtag, i.A. dem 31.12.2018.
Für die Handelsbilanzen sehen wir trotz der etwas kryptischen Formulierung in einem IDW-Schreiben vom 05.09.2018 ab sofort eine Pflicht zur Bewertung mit den neuen Richttafeln. Eine Aufwandsverteilung ist weder in der deutschen noch in den internationalen Bilanzen vorgesehen.
In der deutschen Handelsbilanz wird der zusätzliche Aufwand ohne eine zusätzliche Bewertung im Personalaufwand enthalten sein.
Bei FAS und IAS ist der zusätzliche Aufwand nicht ergebniswirksam, sondern muss gesondert dargestellt werden und führt zu einem entsprechenden OCI-Effekt (annahmebedingter versicherungsmathematischer Verlust oder beispielsweise „actuarial loss arising from changes in demographic assumptions“).
Auch wenn es einmal wieder so aussieht, als wenn zusätzlich zu sinkenden Rechnungszinssätzen eine steigende Lebenserwartung die Kostenentwicklung bei der bAV dominiert, sollten andere wichtige Baustellen in der bAV nicht aus den Augen verloren werden:
- richtige Gestaltung des freien Cash Flows für die zukünftigen Rentenzahlungen
- Mitarbeiterbeteiligung bei der Finanzierung eines angemessenen Versorgungsniveaus
- einheitliche Versorgungssyteme
- aktuelle Informationen für Unternehmen und Mitarbeiter
- Organisation und Digitalisierung der Verwaltungsaufgaben
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