Am 26.11.2025 sind die zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden neue Rechengrößen in der Sozialversicherung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit werden die erwarteten Änderungen aus dem Referentenentwurf des BMAS umgesetzt.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steigt im Jahr 2026 um 400 € im Monat auf 8.450 € bzw. 101.400 € im Jahr.
Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 6.450 € im Monat. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV steigt auf 3.955 € monatlich. Auch die Krankenkassen-BBG wird angehoben, sie beträgt 5.812,50 € pro Monat bzw. 69.750 € im Jahr.

Nachstehende Tabelle weist die wesentlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 noch einmal aus (Quelle: www.bmas.de) 

 

 

Auf Beitragsseite bleiben die großen Blöcke unverändert. Zu Änderungen kommt es beim Zusatzbeitrag der Krankenkassen.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze fallen auch 2026 18,6 % Beitragssatz zur Rentenversicherung an. Der allgemeine Satz zur Krankenversicherung beträgt weiter 14,6 %. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrags wird 2026 auf 2,9 % festgesetzt. Dieser Wert liegt 0,4-Prozentpunkte über dem Wert des Vorjahres. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag wieder paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Krankenkassen können den Zusatzbeitrag jedoch individuell festlegen.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt seit 01.07.2023 grundsätzlich 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose 0,6 %, sodass für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr ein Beitrag von insgesamt 4,0 % zur Pflegeversicherung erhoben wird. Der Abschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag wurde zum 01.07.2023 in Abhängigkeit von der Anzahl und dem Alter der Kinder neu geregelt.

 

Gemeinsam mit den geltenden Beitragssätzen haben wir die Rechengrößen in der Sozialversicherung tabellarisch zusammengestellt. Diese können Sie hier herunterladen: