Am 03.12.2020 ist die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung vom 30.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit werden die erwarteten Änderungen der Rechengrößen aus dem Entwurf des BMAS aus September zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steigt dann auf 85.200 € (West) bzw. 80.400 € (Ost).

Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 5.362,50 € steigen. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt künftig 3.290 € monatlich bzw. 39.480 € für das Gesamtjahr.

Auf Beitragsseite sind derzeit keine Änderungen bekannt. Der allgemeine Satz zur Krankenversicherung wird voraussichtlich weiter 14,6 % betragen. Lediglich eine Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags wird im Durchschnitt über die Krankenkassen erwartet und deshalb wird der Zusatzbeitrag für 2021 im Durchschnitt mit 1,3 % beziffert.

Abzuwarten bleibt weiter, ob der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung angehoben wird. Die erhöhte Arbeitslosigkeit auch in Folge der Corona-Pandemie und die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes könnten dies bedingen. Aktuell gilt noch die auf bis Ende 2022 befriste Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 2,5 % auf 2,4 %.

Die Tabelle stellt die wesentlichen Änderungen nochmal dar:

svgroessen2021 alpha

Quelle: bmas.de

Die  Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021 sowie die derzeit geltenden und zu erwartenden Beitragssätze haben wir übersichtlich auf einer Seite für Sie zum Download zusammengestellt: