Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Oktober 2019 die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steigt zum Jahreswechsel auf 82.800 € (West) bzw. 77.400 € (Ost).

Auch die Krankenversicherungs-BBG und die Jahresentgeltgrenze sowie die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV werden angehoben. Zu Jahresende ist darüber hinaus eine befristete Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,1-Prozentpunkte auf 2,4 % bis zum 31.12.2022 beschlossen worden.

201909Rechengroessenvorl

Quelle: bmas.de

Darüber hinaus ist auf Beitragsseite für 2020 keine weitere Änderungen zu erwarten. Im Vorjahr wurde bereits die paritätische Finanzierung des Krankenkassen-Zusatzbeitrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder eingeführt. Bereits 2019 sank der der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, und zwar um 0,5-Prozentpunkte von damals 3,0 % auf 2,5 % gesenkt. Allerdings stieg 2019 im gleichen Umfang der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf auch in 2020 weiter geltende 3,05 %.

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2020 haben wir gemeinsam mit den  geltenden Beitragssätzen tabellarisch für Sie zum Download zusammengestellt: