Das Jahr 2020 neigt sich großen Schrittes dem Ende entgegen und das all überragende Thema war und bleibt natürlich die Corona-Pandemie. So sehr, dass manches Thema der betrieblichen Altersvorsorge von Politik und Gesetzgebung gänzlich in Vergessenheit geraten sein mag, und wieder andere Themen nicht die Reichweite entfalten konnten, die sie verdient hätten. Doch was ist geschehen? Wir werfen einen Blick zurück.

Am 03.12.2020 ist die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung vom 30.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit werden die erwarteten Änderungen der Rechengrößen aus dem Entwurf des BMAS aus September zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steigt dann auf 85.200 € (West) bzw. 80.400 € (Ost).

Der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG  (PSVaG), hat am 6. November bekanntgeben, den Beitragssatz für das Jahr 2020 auf 4,2 Promille festzusetzen.

Mit dem am 24.06.2020 in Kraft getretenen „Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ unterfallen nun auch die regulierten Pensionskassen dem gesetzlichen Insolvenzschutz nach dem Betriebsrentengesetz. Ab 2021 müssen Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen, Insolvenzsicherungsbeiträge an den PSV zahlen.

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV), der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), informiert seine Mitgliedsunternehmen turnusgemäß im Juli über das aktuelle Insolvenzgeschehen und den zu erwartenden Beitragssatz für das laufende Jahr. Aktuell geht er von einem Beitragssatz für 2020 zwischen 4 und 5 Promille aus. Die endgültige Festsetzung erfolgt im November. 2019 betrug der Beitrag 3,1 ‰.

Anders als z.B. bei der durch Gesetz sanktionierten Aussetzung von Mietzahlungen, hat der Gesetzgeber keine Sonderregelungen zu Betriebsrentenanpassungen beschlossen. Die Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen hat damit trotz Corona gemäß § 16 BetrAVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen. In dieser Ausgabe der PBG-Info beleuchten wir, ob wirtschaftliche Auswirkungen der Pandemie das Ausbleiben der Betriebsrentenanpassung rechtfertigen können.

Die externe Teilung im Versorgungsausgleich ist verfassungskonform. So der Tenor des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.05.2020[1]. Aber: Übersteigen die Transferverluste 10 %, muss der Versorgungsträger drauflegen. Versorgungsträger ist in diesem Fall der Arbeitgeber.

Das neuartige Coronavirus hat die vergangen Wochen die Nachrichten und vor allem auch die wirtschaftliche Lage geprägt. Die Börsen verloren seit ihren Höchstständen zu Ende 2019 drastisch an Wert. DAX und Dow Jones befinden sich seit Jahresbeginn je knapp 27 % im Minus (Stand 2. April). Ein Kommentar zur Zeitwertbilanzierung von Assets der bAV und CTAs und starken Nerven.

Das Coronavirus hat für einen Schock an den Börsen gesorgt. Die Versicherer möchten uns bereits daran erinnern, dass die private Vorsorge fürs Alter mit einen Wertpapierdepot auf Grund mangelnder Garantien nur bedingt geeignet ist. Doch die Branche steht vor eigenen Herausforderungen: Der ohnehin schon historisch niedrige Garantiezins der Lebensversicherungen könnte schon bald weiter sinken.

Im Januar stand die erste Lohn- und Gehaltsabrechnung des Jahres 2020 an. Neben den aktiven Beschäftigten rechnen viele Unternehmen auch die Versorgungsbezüge ihrer ehemaligen Mitarbeiter – ihrer Betriebsrentner – ab. Zur Entlastung der Betriebsrentner wurde die bisherige Freigrenze von Versorgungsbezügen von 155,75 €  zum 01.01.2020 in einen Freibetrag von nunmehr 159,25 € umgewandelt. Doch die Umsetzung lässt teils noch auf sich warten.