Der Bundesfinanzhof erlaubte im einem Urteil aus Februar dieses Jahres den Aufbau von Wertguthaben für ein Zeitwertkonto eines Fremdgeschäftsführer und sieht darin keinen Widerspruch zu dessen Organstellung. Damit erlaubt es ihm die steuerfreie Einbringung von Beiträgen. Die Finanzverwaltung erlaubt dies bisher nicht. Rechtssicherheit schafft dies also nicht, es bleibt abzuwarten wie die Praxis damit umgeht.

Arbeitnehmer können Bruttoentgeltbestandteile steuerfrei in einem Zeitwertkonto ansparen, um das so aufgebaute Wertguthaben dann für eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zu nutzen. Während einer solchen Freistellung bleibt die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestehen, wodurch das Modell z. B. für einen Übergang in den Ruhestand interessant wird. Aber es sind auch diverse andere Verwendungszwecke möglich, etwa Eltern- oder Pflegezeit, Freistellungen für ein Sabbatical, für Weiterbildung oder einfach die Reduzierung der Arbeitszeit.

 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist für Organe von Gesellschaften, also namentlich Geschäftsführer, ein solcher steuerfreier Aufbau von Wertguthaben nicht möglich (BMF-Schreiben vom 17.06.2009). Dem haben einige Finanzgerichte zugestimmt, andere Finanzgerichte teilten die Meinung der Finanzverwaltung nicht.

So auch der BFH in seinem Urteil vom 22.02.2018, VI R 17/16, wo er im Falle eines Fremd-Geschäftsführers den steuerfreien Aufbau eines Wertguthabens aus einer Entgeltumwandlung zugelassen hat. Auch ein Fremd-Geschäftsführer kann Bruttoentgeltbestandteile in ein Zeitwertkonto einbringen und so den Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses in die Phase der bezahlten Freistellung verschieben, so sehen es jedenfalls die obersten Finanzrichter. Der BFH argumentiert streng mit dem Zuflussprinzip und führt aus, dass es insoweit nicht relevant sei, ob die Vereinbarung eines Wertguthabens mit der Organstellung im Einklang stünde. Selbst bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern hat der BFH keine Bedenken, was die steuerliche Wirksamkeit einer Wertguthabenvereinbarung angeht.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt war zwischen der Gesellschaft und dem Fremdgeschäftsführer vereinbart, dass das aufgebaute Wertguthaben nur für eine vollständige Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand genutzt werden kann und diese Freistellung erst beginnt, nachdem die Geschäftsführerstellung endete und dies auch im Handelsregister eingetragen war.

In der Praxis führt die Entscheidung leider noch nicht zu Rechtssicherheit, solange das BMF-Schreiben vom 17.06.2009 in diesem Punkt nicht geändert wird. Ggf. reagiert die Finanzverwaltung sogar mit einem Nichtanwendungserlass in Bezug auf die BFH-Entscheidung.

Es könnten sich also neue interessante Vorsorge-Möglichkeiten für Geschäftsführer ergeben, wenn die Finanzverwaltung ihre Meinung zu dem Thema ändert. Wir unterstützen Sie bei der zielführenden Gestaltung von Zeitwertkonten-Modellen und der betrieblichen Altersversorgung in allen Durchführungswegen in Ihrem Unternehmen mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung und unserem breiten Beratungsangebot, schreiben Sie uns einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

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